ERSATZLEISTUNG
Unsere Firma erfüllt Bedingungen der Ersatzleistung im Sinne des Gesetzes § 8 Sml. 435/2004. Laut diesem Gesetz ist eine Gesellschaft mit mehr als 25 Angestellten verpflichtet minimal 4% Menschen mit Gesundheitsbehinderung anzustellen.
Sofern die Gesellschaft diese Gesetzverpflichtung bezogen auf das Anstellen der behinderten Menschen nicht erfüllt, muss diese Verpflichtung durch Abgaben in den Staatshaushalt oder durch die Waren- oder Dienstleistungabnahme von Firmen, die diese Leute anstellen – die sogennante Ersatzleistung, erfüllen.
Ersatzleistungskalkulator: